====== Zwangsvollstreckung in ein Schiff oder Schiffsbauwerk ====== § 870a der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zwangsvollstreckung in eingetragene Schiffe oder Schiffsbauwerke. § 870a (1) ZPO -> [[Zwangsvollstreckung durch Schiffshypothek oder Zwangsversteigerung]] \\ Beschreibt, dass die Zwangsvollstreckung durch Eintragung einer Schiffshypothek oder durch Zwangsversteigerung erfolgt, wobei eine Zwangsversteigerung eines Seeschiffs unzulässig ist, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet. § 870a (2) ZPO -> [[Anwendung von § 866 und § 867]] \\ Erklärt, dass die Vorschriften des § 866 Abs. 2, 3 und § 867 entsprechend gelten. § 870a (3) ZPO -> [[Erlöschen der Schiffshypothek bei Aufhebung der Vollstreckung]] \\ Regelt das Erlöschen der Schiffshypothek, wenn die Vollstreckung aufgehoben oder für unzulässig erklärt wird, und verweist auf § 57 Abs. 3 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 3 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 3: Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen|Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen]] \\ Regelt die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, einschließlich der besonderen Vorschriften für Schiffe und Schiffsbauwerke, die im Schiffsregister eingetragen sind oder eingetragen werden können.