====== Zwangsvollstreckung in ein Schiff ====== § 847a (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Durchführung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff. **§ 847a (3) ZPO** Die Zwangsvollstreckung in das Schiff wird nach den für die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen geltenden Vorschriften bewirkt. ===== siehe auch ===== § 847a ZPO -> [[Herausgabeanspruch auf ein Schiff]] \\ Regelt die Pfändung und Zwangsvollstreckung von Ansprüchen, die eingetragene Schiffe betreffen.