====== Zwangsvollstreckung in die herausgegebene Sache ====== § 848 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Zwangsvollstreckung in die herausgegebene Sache nach den geltenden Vorschriften. **§ 848 (3) ZPO** Die Zwangsvollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den für die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen geltenden Vorschriften bewirkt. ===== siehe auch ===== § 848 ZPO -> [[Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache]] \\ Regelt die Pfändung eines Anspruchs auf eine unbewegliche Sache und die damit verbundenen Maßnahmen, einschließlich der Bestellung eines Sequesters und der Sicherungshypothek.