====== Zwangsvollstreckung in den Nachlass wegen eigener Verbindlichkeiten des Erben ====== § 778 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass wegen eigener Verbindlichkeiten des Erben eine Zwangsvollstreckung in den Nachlass vor der Annahme der Erbschaft nicht zulässig ist. **§ 778 (2) ZPO** Wegen eigener Verbindlichkeiten des Erben ist eine Zwangsvollstreckung in den Nachlass vor der Annahme der Erbschaft nicht zulässig. ===== siehe auch ===== § 778 ZPO -> [[Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme]] \\ Regelt die Zwangsvollstreckung in den Nachlass vor der Annahme der Erbschaft durch den Erben.