====== Zwangsvollstreckung in den Nachlass bei Ansprüchen gegen den Nachlass ====== § 778 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass eine Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, nur in den Nachlass zulässig ist, solange der Erbe die Erbschaft nicht angenommen hat. **§ 778 (1) ZPO** Solange der Erbe die Erbschaft nicht angenommen hat, ist eine Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, nur in den Nachlass zulässig. ===== siehe auch ===== § 778 ZPO -> [[Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme]] \\ Regelt die Zwangsvollstreckung in den Nachlass vor der Annahme der Erbschaft durch den Erben.