====== Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei fortgesetzter Gütergemeinschaft ====== § 745 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erfordert ein gegen den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner ergangenes Urteil zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut. **§ 745 (1) ZPO** Im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner ergangenes Urteil erforderlich und genügend. ===== siehe auch ===== § 745 ZPO -> [[Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft]] \\ Regelt die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft.