====== Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft ====== § 741 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut, wenn ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt, selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt und das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltet. **§ 741 ZPO** Betreibt ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt und das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltet, selbständig ein Erwerbsgeschäft, so genügt zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen ihn ergangenes Urteil. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut|Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut]] \\ Regelt die Bedingungen und Verfahren für die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut, insbesondere bei Ehegatten, die in Gütergemeinschaft leben und ein Erwerbsgeschäft betreiben.