====== Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ====== § 740 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Gütergemeinschaft. § 740 (1) ZPO -> [[Zwangsvollstreckung bei alleiniger Verwaltung des Gesamtguts]] \\ Erfordert ein Urteil gegen den Ehegatten oder Lebenspartner, der das Gesamtgut allein verwaltet, für die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut. § 740 (2) ZPO -> [[Zwangsvollstreckung bei gemeinschaftlicher Verwaltung des Gesamtguts]] \\ Erlaubt die Zwangsvollstreckung nur, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner zur Leistung verurteilt sind, falls sie das Gesamtgut gemeinschaftlich verwalten. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut|Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut]] \\ Regelt die Bedingungen und Erfordernisse für die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Gütergemeinschaft, insbesondere bei alleiniger oder gemeinschaftlicher Verwaltung durch Ehegatten oder Lebenspartner.