====== Zwangsvollstreckung in Bruchteile von Grundstücken und Schiffen ====== § 864 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Bedingungen für die Zwangsvollstreckung in Bruchteile von Grundstücken, Berechtigungen oder Schiffen. **§ 864 (2) ZPO** Die Zwangsvollstreckung in den Bruchteil eines Grundstücks, einer Berechtigung der im Absatz 1 bezeichneten Art oder eines Schiffes oder Schiffsbauwerks ist nur zulässig, wenn der Bruchteil in dem Anteil eines Miteigentümers besteht oder wenn sich der Anspruch des Gläubigers auf ein Recht gründet, mit dem der Bruchteil als solcher belastet ist. ===== siehe auch ===== § 864 ZPO -> [[Gegenstand der Immobiliarvollstreckung]] \\ Definiert die Gegenstände, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen.