====== Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte ====== § 857 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind. § 857 (1) ZPO -> [[Anwendung vorstehender Vorschriften auf andere Vermögensrechte]] \\ Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend. § 857 (2) ZPO -> [[Pfändung ohne Drittschuldner]] \\ Regelt die Pfändung, wenn kein Drittschuldner vorhanden ist. § 857 (3) ZPO -> [[Pfändung unveräußerlicher Rechte]] \\ Beschreibt die Pfändung unveräußerlicher Rechte, soweit deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann. § 857 (4) ZPO -> [[Gerichtliche Anordnungen bei unveräußerlichen Rechten]] \\ Erlaubt dem Gericht, besondere Anordnungen bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte zu erlassen. § 857 (5) ZPO -> [[Veräußerung zulässiger Rechte]] \\ Erlaubt die gerichtliche Anordnung der Veräußerung eines Rechts, wenn diese zulässig ist. § 857 (6) ZPO -> [[Anwendung auf Reallasten, Grund- und Rentenschulden]] \\ Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Forderungen mit Hypothek gelten entsprechend. § 857 (7) ZPO -> [[Nichtanwendung von § 845 Abs. 1 Satz 2]] \\ Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte|Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte]] \\ Regelt die Zwangsvollstreckung in Vermögensrechte, die nicht zum unbeweglichen Vermögen gehören, einschließlich der Pfändung unveräußerlicher Rechte und der Anwendung spezieller Vorschriften auf Reallasten, Grund- und Rentenschulden.