====== Zwangsvollstreckung gegen späteren Eigentümer ====== § 800 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) besagt, dass bei der Zwangsvollstreckung gegen einen späteren, im Grundbuch eingetragenen Eigentümer keine Zustellung der den Eigentumserwerb nachweisenden Urkunde erforderlich ist. **§ 800 (2) ZPO** Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen späteren Eigentümer, der im Grundbuch eingetragen ist, bedarf es nicht der Zustellung der den Erwerb des Eigentums nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde. ===== siehe auch ===== § 800 ZPO -> [[Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen eine Zwangsvollstreckung aus einer Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks erfolgen kann.