====== Zwangsvollstreckung eines Unterlassungstitels ====== § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO -> [[Ordnungsmittel]] Im Rahmen der dem [[Prozessgericht]] obliegenden [[Zwangsvollstreckung]] eines [[Unterlassungstitel|Unterlassungstitels]] (§ 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist durch Auslegung des [[Vollstreckungstitel|Vollstreckungstitels]] zu ermitteln, welche Verhaltensweisen dieser erfasst. Die Auslegung hat vom Tenor der zu vollstreckenden Entscheidung auszugehen; erforderlichenfalls sind ergänzend die Entscheidungsgründe und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Antrags- oder Klagebegründung und der Parteivortrag heranzuziehen. Umstände, die außerhalb des Titels liegen, sind bei der Auslegung wegen der Formalisierung des Vollstreckungsverfahrens grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Insbesondere ist es ohne Bedeutung, welche sachlich-rechtlichen Ansprüche der Gläubigerin zustehen.((BGH, Beschl. v. 13. Oktober 2022 - I ZR 98/21; m.V.a. BVerfG, GRUR 2022, 1089 [juris Rn. 19]; BGH, Beschluss vom 5. März 2015 - I ZB 74/14, GRUR 2015, 1248 [juris Rn. 20 f.])) ===== siehe auch ===== -> [[Zwangsvollstreckung]]