====== Zwangsvollstreckung durch Sicherungshypothek, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung ====== § 866 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erklärt, dass die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück durch Eintragung einer Sicherungshypothek, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung erfolgt. **§ 866 (1) ZPO** Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung. ===== siehe auch ===== § 866 ZPO -> [[Arten der Vollstreckung]] \\ Beschreibt die Arten der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück.