====== Zwangsvollstreckung durch Pfändung ====== § 803 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen durch Pfändung erfolgt und diese nicht weiter ausgedehnt werden darf, als zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten erforderlich ist. **§ 803 (1) ZPO** Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist. ===== siehe auch ===== § 803 ZPO -> [[Pfändung]] \\ Regelt die Pfändung im Rahmen der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen.