====== Zwangsvollstreckung bei Verwaltung einzelner Nachlassgegenstände ====== § 748 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bedingt die Zwangsvollstreckung in einzelne Nachlassgegenstände an Urteile gegen den Erben und den Testamentsvollstrecker. **§ 748 (2) ZPO** Steht dem Testamentsvollstrecker nur die Verwaltung einzelner Nachlassgegenstände zu, so ist die Zwangsvollstreckung in diese Gegenstände nur zulässig, wenn der Erbe zu der Leistung, der Testamentsvollstrecker zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt ist. ===== siehe auch ===== § 748 ZPO -> [[Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker]] \\ Regelt die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung in einen Nachlass, der der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers unterliegt.