====== Zwangsvollstreckung bei Verwaltung durch Testamentsvollstrecker ====== § 748 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erfordert ein gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes Urteil für die Zwangsvollstreckung in den Nachlass. **§ 748 (1) ZPO** Unterliegt ein Nachlass der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers, so ist zur Zwangsvollstreckung in den Nachlass ein gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes Urteil erforderlich und genügend. ===== siehe auch ===== § 748 ZPO -> [[Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker]] \\ Regelt die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung in einen Nachlass, der der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers unterliegt.