====== Zwangsvollstreckung bei Vermögensnießbrauch ====== § 737 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen die Zwangsvollstreckung in die dem Nießbrauch unterliegenden Gegenstände trotz des Nießbrauchs zulässig ist. **§ 737 (1) ZPO** Bei dem Nießbrauch an einem Vermögen ist wegen der vor der Bestellung des Nießbrauchs entstandenen Verbindlichkeiten des Bestellers die Zwangsvollstreckung in die dem Nießbrauch unterliegenden Gegenstände ohne Rücksicht auf den Nießbrauch zulässig, wenn der Besteller zu der Leistung und der Nießbraucher zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt ist. ===== siehe auch ===== § 737 ZPO -> [[Zwangsvollstreckung bei Vermögens- oder Erbschaftsnießbrauch]] \\ Regelt die Zwangsvollstreckung in Gegenstände, die einem Vermögens- oder Erbschaftsnießbrauch unterliegen.