====== Zwangsvollstreckung bei Vermögens- oder Erbschaftsnießbrauch ====== § 737 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zwangsvollstreckung in Gegenstände, die einem Vermögens- oder Erbschaftsnießbrauch unterliegen. § 737 (1) ZPO -> [[Zwangsvollstreckung bei Vermögensnießbrauch]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen die Zwangsvollstreckung in die dem Nießbrauch unterliegenden Gegenstände trotz des Nießbrauchs zulässig ist, wenn der Besteller zu der Leistung und der Nießbraucher zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt ist. § 737 (2) ZPO -> [[Zwangsvollstreckung bei Erbschaftsnießbrauch]] \\ Regelt die Zwangsvollstreckung bei einem Nießbrauch an einer Erbschaft für die Nachlassverbindlichkeiten. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Zwangsvollstreckung bei Nießbrauch|Zwangsvollstreckung bei Nießbrauch]] \\ Regelt die Zwangsvollstreckung in Gegenstände, die einem Nießbrauch unterliegen, insbesondere bei Vermögens- oder Erbschaftsnießbrauch, und beschreibt die Bedingungen, unter denen die Vollstreckung trotz des Nießbrauchs zulässig ist.