====== Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker ====== § 748 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung in einen Nachlass, der der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers unterliegt. § 748 (1) ZPO -> [[Zwangsvollstreckung bei Verwaltung durch Testamentsvollstrecker]] \\ Erfordert ein gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes Urteil für die Zwangsvollstreckung in den Nachlass. § 748 (2) ZPO -> [[Zwangsvollstreckung bei Verwaltung einzelner Nachlassgegenstände]] \\ Bedingt die Zwangsvollstreckung in einzelne Nachlassgegenstände an Urteile gegen den Erben und den Testamentsvollstrecker. § 748 (3) ZPO -> [[Zwangsvollstreckung wegen Pflichtteilanspruchs]] \\ Verlangt ein Urteil sowohl gegen den Erben als auch gegen den Testamentsvollstrecker bei Zwangsvollstreckungen wegen Pflichtteilansprüchen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Zwangsvollstreckung in den Nachlass|Zwangsvollstreckung in den Nachlass]] \\ Regelt die Voraussetzungen und Verfahren zur Zwangsvollstreckung in Nachlassgegenstände, insbesondere unter Berücksichtigung der Rolle von Testamentsvollstreckern und Erben.