====== Zwangsvollstreckung bei Nachlassverwaltung und -insolvenzverfahren ====== § 784 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zwangsvollstreckung im Zusammenhang mit Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenzverfahren. § 784 (1) ZPO -> [[Rechte des Erben bei Zwangsvollstreckung in nicht zum Nachlass gehörendes Vermögen]] \\ Ermöglicht dem Erben die Aufhebung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in sein nicht zum Nachlass gehörendes Vermögen, es sei denn, er haftet unbeschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten. § 784 (2) ZPO -> [[Rechte des Nachlassverwalters bei Zwangsvollstreckung in den Nachlass]] \\ Gibt dem Nachlassverwalter das Recht, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zugunsten anderer Gläubiger als Nachlassgläubiger in den Nachlass aufzuheben. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Zwangsvollstreckung bei Nachlassverwaltung und -insolvenzverfahren|Zwangsvollstreckung bei Nachlassverwaltung und -insolvenzverfahren]] \\ Regelt die Maßnahmen der Zwangsvollstreckung im Zusammenhang mit Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenzverfahren, insbesondere die Rechte der Erben und Nachlassverwalter in Bezug auf die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen.