====== Zwangsvollstreckung bei herrenlosem Grundstück oder Schiff ====== § 787 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zwangsvollstreckung bei herrenlosen Grundstücken oder Schiffen, wenn der bisherige Eigentümer das Eigentum aufgegeben hat und der Aneignungsberechtigte es noch nicht erworben hat. § 787 (1) ZPO -> [[Vertreterbestellung bei herrenlosem Grundstück]] \\ Regelt die Bestellung eines Vertreters durch das Vollstreckungsgericht, um die Rechte und Verpflichtungen bis zur Eintragung eines neuen Eigentümers wahrzunehmen. § 787 (2) ZPO -> [[Vertreterbestellung bei herrenlosem Schiff]] \\ Erweitert die Regelungen des Absatzes 1 auf eingetragene Schiffe oder Schiffsbauwerke. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Zwangsvollstreckung in Grundstücke und Schiffe|Zwangsvollstreckung in Grundstücke und Schiffe]] \\ Regelt die Verfahren und Bedingungen, unter denen die Zwangsvollstreckung in Grundstücke und Schiffe durchgeführt werden kann, einschließlich der Bestellung von Vertretern bei herrenlosen Objekten.