====== Zwangsvollstreckung bei gemeinschaftlicher Verwaltung des Gesamtguts ====== § 740 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt die Zwangsvollstreckung nur, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner zur Leistung verurteilt sind, falls sie das Gesamtgut gemeinschaftlich verwalten. **§ 740 (2) ZPO** Verwalten die Ehegatten oder Lebenspartner das Gesamtgut gemeinschaftlich, so ist die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner zur Leistung verurteilt sind. ===== siehe auch ===== § 740 ZPO -> [[Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut]] \\ Regelt die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Gütergemeinschaft.