====== Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft ====== § 745 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft. § 745 (1) ZPO -> [[Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei fortgesetzter Gütergemeinschaft]] \\ Erfordert ein gegen den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner ergangenes Urteil zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut. § 745 (2) ZPO -> [[Regelungen nach Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft]] \\ Gibt an, dass nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft die §§ 743 und 744 mit bestimmten Maßgaben gelten. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft|Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft]] \\ Regelt die Voraussetzungen und den Ablauf der Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei fortgesetzter Gütergemeinschaft, insbesondere nach dem Tod eines Ehegatten oder Lebenspartners.