====== Zwangsvollstreckung bei Erbschaftsnießbrauch ====== § 737 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zwangsvollstreckung bei einem Nießbrauch an einer Erbschaft für die Nachlassverbindlichkeiten. **§ 737 (2) ZPO** Das Gleiche gilt bei dem Nießbrauch an einer Erbschaft für die Nachlassverbindlichkeiten. ===== siehe auch ===== § 737 ZPO -> [[Zwangsvollstreckung bei Vermögens- oder Erbschaftsnießbrauch]] \\ Regelt die Zwangsvollstreckung in Gegenstände, die einem Vermögens- oder Erbschaftsnießbrauch unterliegen.