====== Zwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögensgemeinschaft ====== § 744a der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Anwendung bestimmter Vorschriften bei der Zwangsvollstreckung in Gegenstände des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens von Ehegatten, die im Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft leben. **§ 744a ZPO** Leben die Ehegatten gemäß Artikel 234 § 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch im Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft, sind für die Zwangsvollstreckung in Gegenstände des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens die §§ 740 bis 744, 774 und 860 entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen|Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen]] \\ Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, einschließlich der speziellen Vorschriften für die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung.