====== Zwangsvollstreckung bei ausländischen Urteilen ====== § 786a (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Anwendung der Vorschriften des Absatzes 2 auf Urteile ausländischer Gerichte, die unter Vorbehalt ergangen sind. **§ 786a (3) ZPO** Ist das Urteil eines ausländischen Gerichts unter dem Vorbehalt ergangen, dass der Beklagte das Recht auf Beschränkung der Haftung geltend machen kann, wenn ein Fonds nach Artikel 11 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens oder nach Artikel 12 des Straßburger Übereinkommens vom 27. September 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012) errichtet worden ist oder bei Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung der Haftung errichtet wird, so gelten für die Zwangsvollstreckung wegen des durch das Urteil festgestellten Anspruchs die Vorschriften des Absatzes 2 entsprechend. ===== siehe auch ===== § 786a ZPO -> [[See- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung]] \\ Behandelt die Anwendung von Vorschriften auf beschränkte Haftungen im See- und Binnenschifffahrtsrecht.