====== Zwangsvollstreckung bei alleiniger Verwaltung des Gesamtguts ====== § 740 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erfordert ein Urteil gegen den Ehegatten oder Lebenspartner, der das Gesamtgut allein verwaltet, für die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut. **§ 740 (1) ZPO** Leben die Ehegatten oder Lebenspartner in Gütergemeinschaft und verwaltet einer von ihnen das Gesamtgut allein, so ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein Urteil gegen diesen Ehegatten oder Lebenspartner erforderlich und genügend. ===== siehe auch ===== § 740 ZPO -> [[Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut]] \\ Regelt die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Gütergemeinschaft.