====== Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden ====== § 796 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Voraussetzungen und Verfahren zur Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden. § 796 (1) ZPO -> [[Vollstreckungsklausel bei abweichenden Gläubigern oder Schuldnern]] \\ Vollstreckungsbescheide benötigen eine Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung für oder gegen andere Personen als im Bescheid genannt erfolgen soll. § 796 (2) ZPO -> [[Einwendungen gegen den Anspruch nach Zustellung]] \\ Einwendungen, die den Anspruch betreffen, sind nur zulässig, wenn die Gründe nach der Zustellung des Bescheids entstanden sind und nicht mehr durch Einspruch geltend gemacht werden können. § 796 (3) ZPO -> [[Zuständigkeit für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel]] \\ Das Gericht, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre, ist auch für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel und Einwendungen gegen den Anspruch zuständig. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 4 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 4: Zwangsvollstreckung|Zwangsvollstreckung]] \\ Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Voraussetzungen und Verfahren, die zur Durchsetzung von Ansprüchen durchgesetzt werden können, sowie die Rolle der Gerichte und der beteiligten Parteien.