====== Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich ====== § 794a der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen ein Schuldner, der sich in einem Vergleich zur Räumung von Wohnraum verpflichtet hat, eine Räumungsfrist erhalten kann. § 794a (1) ZPO -> [[Räumungsfrist bei Räumungsvergleich]] \\ Ermöglicht dem Schuldner, eine angemessene Räumungsfrist zu beantragen, wenn er sich in einem Vergleich zur Räumung verpflichtet hat. Der Antrag muss spätestens zwei Wochen vor dem Räumungstermin gestellt werden. § 794a (2) ZPO -> [[Verlängerung oder Verkürzung der Räumungsfrist]] \\ Erlaubt die Verlängerung oder Verkürzung der Räumungsfrist auf Antrag, unter Berücksichtigung der gleichen Bedingungen wie in Absatz 1. § 794a (3) ZPO -> [[Maximale Dauer der Räumungsfrist]] \\ Begrenzt die Gesamtdauer der Räumungsfrist auf maximal ein Jahr ab dem Abschluss des Vergleichs oder dem im Vergleich festgelegten Räumungstermin. § 794a (4) ZPO -> [[Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts]] \\ Erlaubt die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über die Räumungsfrist. § 794a (5) ZPO -> [[Ausnahmen für bestimmte Mietverhältnisse]] \\ Schließt bestimmte Mietverhältnisse von den Regelungen der Absätze 1 bis 4 aus, insbesondere solche nach § 549 Abs. 2 Nr. 3 und § 575 BGB. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Zwangsvollstreckung|Zwangsvollstreckung]] \\ Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Voraussetzungen, unter denen ein Titel vollstreckbar ist, sowie der Rechte und Pflichten der Beteiligten im Vollstreckungsverfahren.