====== Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln ====== § 1082 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zwangsvollstreckung im Inland aus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist. **§ 1082 ZPO** Aus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 11, Abschnitt 4, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland|Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland]] \\ Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung im Inland auf Basis von in anderen EU-Mitgliedstaaten bestätigten Europäischen Vollstreckungstiteln, ohne dass eine zusätzliche Vollstreckungsklausel erforderlich ist.