====== Zwangsvollstreckung ====== ZPO, Buch 8 § 712 ZPO -> [[Schutzantrag des Schuldners]] \\ § 719 ZPO -> [[Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch]] \\ § 725 ZPO -> [[Vollstreckungsklausel]] \\ § 732 ZPO -> [[Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel]] \\ § 750 ZPO -> [[Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung]] \\ § 753 ZPO -> [[Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher]] \\ § 754a ZPO -> [[Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden]] \\ § 756 ZPO -> [[Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug]] \\ § 758 ZPO -> [[Durchsuchung durch den Gerichtsvollzieher]], [[Befugnis des Gerichtsvollziehers zur Gewaltanwendung]] \\ § 759 ZPO -> [[Zuziehung von Zeugen]] \\ § 765a ZPO -> [[Vollstreckungsschutz]] \\ § 767 ZPO -> [[Vollstreckungsabwehrklage]] \\ § 775 ZPO -> [[Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung]]\\ § 788 ZPO -> [[Kosten der Zwangsvollstreckung]] \\ § 794 ZPO -> [[Weitere Vollstreckungstitel]]\\ § 802a ZPO -> [[Grundsätze der Vollstreckung]] \\ § 802b ZPO -> [[Gütliche Erledigung]], [[Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung]] \\ § 802c ZPO -> [[Vermögensauskunft des Schuldners]] \\ § 802d ZPO -> [[Erneute Vermögensauskunft]] \\ § 802f ZPO -> [[Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft]] \\ § 802l ZPO -> [[Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers]] \\ § 803 ZPO -> [[Pfändung]]\\ § 833 ZPO -> [[Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen]]\\ § 882e ZPO -> [[Löschung einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis]]\\ § 883 ZPO -> [[Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen]]\\ § 885a ZPO - [[Beschränkter Vollstreckungsauftrag]] \\ § 887 ZPO -> [[Vertretbare Handlungen]] \\ § 888 ZPO -> [[Nicht vertretbare Handlungen]] \\ § 890 (1) ZPO -> [[Ordnungsmittel]] \\ § 890 (2) ZPO -> [[Ordnungsmittelandrohung]] \\ § 892 ZPO -> [[Widerstand des Schuldners]] \\ § 935 ZPO -> [[Sicherungsverfügung]] \\ § 936 ZPO -> [[Anwendung der Arrestvorschriften]] \\ § 920 (1), (3) i.V.m. 936 ZPO -> [[Verfügungsantrag]] \\ § 920 (2) i.V.m. 936 ZPO -> [[Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes]] \\ § 922 i.V.m. 936 ZPO -> [[Arresturteil und Arrestbeschluss]] \\ § 927 ZPO -> [[Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände]] § 937 (1) ZPO -> [[Zuständigkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügungen]] \\ § 937 (2) ZPO -> [[Entscheidung über die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung]] \\ § 938 (2) ZPO -> Sequestration, d.h. Hinterlegung einer Sache (auch Recht) an einen Verwahrer bzw. Zwangsverwalter \\ § 943 ZPO -> [[Gericht der Hauptsache]] § 945 ZPO -> [[Schadensersatzpflicht bei ungerechtfertigter Arrest- oder Verfügungsanordnung]] \\ § 945 ZPO -> [[Vollziehungsschaden]] \\ -> [[Sicherungsvollstreckung]] \\ -> [[Verfahrensgrundsätze des Zwangsvollstreckungsverfahrens]] Die Zwangsvollstreckung soll dem Gläubiger die Durchsetzung seines titulierten Anspruchs ermöglichen. Danach ist es Sache des Gläubigers, sich für die aus seiner Sicht angemessene Form der Rechtsdurchsetzung zu entscheiden, sofern nicht der Schuldner - dem gesetzlichen Leitbild der außergerichtlichen Streitbeilegung (§ 12 Abs. 1 Satz 1 UWG) entsprechend - eine vertragsstrafebewehrte Unterlassungserklärung abgibt.((BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 117/17 - Ordnungsmittelandrohung durch Schuldner; m.V.a. BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 100/15, GRUR 2016, 1316 Rn. 37 = WRP 2016, 1494 - Notarielle Unterlassungserklärung)) Auf eine notarielle Unterwerfung muss sich der Gläubiger nicht einlassen, weil sie keine dem Titel in der Hauptsache gleichwertige Vollstreckungsmöglichkeit bietet, solange dem Schuldner kein Beschluss über die Androhung von Ordnungsmitteln wegen Verstoßes gegen die notarielle Unterlassungserklärung zugestellt worden ist.((BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 117/17 - Ordnungsmittelandrohung durch Schuldner; m.V.a. BGH, GRUR 2016, 1316 Rn. 20 f., 23 - Notarielle Unterlassungserklärung)) Die Zwangsvollstreckung ist ein vom Erkenntnisverfahren selbständiges und unabhängiges Verfahren. Die Antragsbefugnis des Gläubigers im Ordnungsmittelverfahren gemäß § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO folgt aus § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO und nicht aus § 8 Abs. 3 UWG.((BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2023 - I ZB 42/23, unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 103/16, NJW 2018, 399 [juris Rn. 8].)) Ein [[Vollstreckungstitel]] ist eine rechtliche Grundlage, die eine Zwangsvollstreckung ermöglicht. Er dokumentiert das Bestehen eines [[Privatrecht:Anspruchs]] und berechtigt den [[Privatrecht:Gläubiger]], diesen Anspruch im Wege der [[Zwangsvollstreckung]] durchzusetzen, falls der [[Privatrecht:Schuldner]] nicht freiwillig leistet. Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, die Ordnungsmittelandrohung herbeizuführen, sondern kann stattdessen den Weg der gerichtlichen Durchsetzung seines Anspruchs wählen. Er kann sich mit der notariell beurkundeten Unterwerfung begnügen und die Androhung von Ordnungsmitteln beantragen oder davon absehen und einen Unterlassungstitel im Hauptsacheverfahren erwirken.((BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 117/17 - Ordnungsmittelandrohung durch Schuldner; m.V.a. BGH, GRUR 2016, 1316 Rn. 25 - Notarielle Unterlassungserklärung)) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Schuldner nicht nur im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO, sondern auch im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO mit seinem Einwand zu hören, der vollstreckbare Anspruch sei erfüllt.((BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZB 56/12; m.V.a. BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 32/04, BGHZ 161, 67, 71 ff.; Beschluss vom 22. Sep-tember 2005 - I ZB 4/05, juris Rn. 7; Beschluss vom 17. September 2009 I ZB 67/09, JurBüro 2009, 662 Rn. 7; Beschluss vom 20. Januar 2011 I ZB 67/09, NJW-RR 2011, 470 Rn. 11)) Für die Prüfung des Erfüllungseinwands in Verfahren nach §§ 887, 888 ZPO statt erst bei der Vollstreckungsgegenklage kann - unter anderem - die Prozessökonomie sprechen. Eine Beweiserhebung über die Einwendungen des Schuldners ist - soweit nötig - in beiden Verfahren möglich und liegt stets in den Händen des Prozessgerichts. Dieses ist im Verfahren nach §§ 887, 888 ZPO ohnehin grundsätzlich verpflichtet, Beweis zu erheben. Das Vollstreckungsverfahren würde durch die Verweisung des Schuldners auf den Weg der Vollstreckungsgegenklage auch nicht beschleunigt. Bei Erhebung der Vollstreckungsgegenklage müsste dem Schuldner unter Umständen Vollstreckungsaufschub nach § 769 ZPO gewährt werden und würde das Verfahren angesichts der ein-zuhaltenden Fristen letztlich verzögert. Die Frage, ob die vom Schuldner un-streitig vorgenommenen Handlungen dem entsprechen, was der Titel ihm gebietet, kann das Prozessgericht als Vollstreckungsgericht aufgrund seiner Kenntnis vom Inhalt des Rechtsstreits zudem am ehesten entscheiden.((BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZB 56/12; m.V.a. BGHZ 161, 67, 72 f.)) ==== Allgemeine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung ==== § 750 ZPO -> [[Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung]] Allgemeine Vorschriften der Zwangsvollstreckung: §§ 704 ff. ZPO. Im Ausgangspunkt setzt der [[vollstreckungsrechtlicher Zugriff auf eine Sache|vollstreckungsrechtliche Zugriff auf eine Sache]] den [[Gewahrsam des Schuldners]] im Sinne des unmittelbaren Besitzes nach § 854 Abs. 1 BGB an dieser Sache voraus.((BGH, Beschluss vom 17. Juni 2021 - I ZB 68/20; m.V.a. § 808 Abs. 1, § 883 Abs. 2, § 886 ZPO)) ==== Geeignete Titel für die Zwangsvollstreckung ==== === rechtskräftige Urteile (§ 704 ZPO) === Nachweis erfolgt über Rechtskraftzeugnis nach § 706 ZPO. === gegen Sicherheitsleistung vollstreckbare Urteile (aus 1. Instanz) === § 751 II ZPO: die [[Sicherheitsleistung]] muss erbracht sein. § 709 ZPO geschieht nicht häufig wegen § 717 II ZPO, wonach der Vollstreckungsgläubiger auf Schadensersatz haftbar ist, wenn das Urteil in 2. Instanz aufgehoben wird. Eine Sicherheitsleistung ist nach § 720a ZPO nicht erforderlich, wenn der Gläubiger bewegliches Vermögen pfändet. Dies kann bei einem Bankkonto sehr unangenehm werden. => bei Geldforderungen (z.B. aus Lizenzvertrag) gilt der Grundsatz einer Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung wegen § 720a ZPO nur eingeschränkt! === § 794 I Nr. 1 ZPO: gerichtlicher Vergleich === === § 794 I Nr. 2 ZPO: Kostenfestsetzungsbeschlüsse, etc. === === einstweilige Verfügung nach §§ 936 i.V.m. §§ 928, 929 ZPO === === Arrest, §§ 928, 929 ZPO === === Vollstreckungsbescheide im Mahnverfahren, § 699 ZPO === ==== Klausel ==== §§ 724 und 725 ZPO: Erst mit der Vollstreckungsklausel ist die, dem Anspruchsgläubiger zuzustellende, Ausfertigung des Urteils oder der Urkunde (§ 797 I,II) vollstreckbar. Sie dient der formalen Prüfung seitens einer qualifizierten Stelle, ob aus dem Titel vollstreckt werden kann. Es wird unterschieden zwischen der einfachen Klausel §§ 724, 725 ZPO (durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erteilen) und der qualifizierten Klausel §§ 726, 727 ff. ZPO (durch den Rechtspfleger zu erteilen. Vgl. § 20 Nr. 12 RPflG). Eine Vollstreckungsklausel ist nicht erforderlich bei einer einstweiligen Verfügung § 929I((Klausel (qualifizierte da § 727!)nur notwendig wenn Rechtsnachfolge stattgefunden hat)) und einem Arrest, denn beide sind per se Maßnahmen der Zwangsvollstreckung. Weiterhin: §§ 795a, § 796 (ebenso wie einstweilige Verfügung) ZPO. ==== Zustellung ==== Hier ist zu unterscheiden zwischen dem Hauptsacheverfahren und dem Verfügungsverfahren. === Hauptsacheverfahren === Amtszustellung: Die Zustellung erfolgt von Amts wegen (§§ 270, 317 ZPO). === Verfügungsverfahren === * Beschlussverfahren: Die [[einstweilige Verfügung]] wird in Ausfertigung zur Verfügung gestellt. Die Zustellung der Ausfertigung erfolgt im Parteibetrieb, denn einstweilige Verfügungen müssen gemäß § 929 ZPO 'vollzogen' werden. Die Zustellung (§ 166 ZPO) im Parteibetrieb erfolgt durch den beauftragten Gerichtsvollzieher oder nach § 172 ZPO an den gegnerischen Prozessbevollmächtigten. Bei Existenz eines Prozessbevollmächtigten darf nicht an die Partei zugestellt werden. Bei Zustellung ist die Frist von 1 Monat nach § 929 II zu beachten, da sonst die eV ex lege unwirksam ist. D.h., die Zustellung ist Wirksamkeitsvoraussetzung nach § 929 und Zwangsvollstreckungsvoraussetzung nach § 929 analog. * Urteilsverfügung: Auch Urteilsverfügungen müssen zum Zwecke der Vollstreckung im Parteiverkehr zugestellt werden. Die Frist beginnt mit der Urteilsverkündung. Eine Sequestrationsmassnahme muss binnen der Monatsfrist des § 929 II ZPO vollzogen sein! Die Zustellung der Sequestrationsverfügung genügt nicht. ==== Vollstreckungsarten ==== * [[Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung]] * [[Pfändung sonstiger Rechte]] * [[Zwangsvollstreckung wegen Unterlassungen]] * [[Zwangsvollstreckung wegen Handlungen]] * [[Zwangsvollstreckung zur Abgabe von Willenserklärungen]] * [[Zwangsvollstreckung aus einem Verwaltungsakt]] ==== Abwehr einer Zwangsvollstreckung ==== * Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO * [[Einstellung der Zwangsvollstreckung]] (§ 719 Abs. 2 ZPO) * [[Abwendungsbefugnis]] (§ 711 ZPO) * [[Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid]] * //Einwand der Erfüllung//: Der Einwand der Erfüllung ist im Vollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO grundsätzlich zu berücksichtigen.((BGH, Beschluß vom 22. September 2005, I ZB 4/05)) Entscheidungen des Berufungsgerichts über die vorläufige Vollstreckbarkeit sind nach § 718 Abs. 2 ZPO einer Anfechtung entzogen ((BGH, Beschl. v. 30. Januar 2007 - X ZR 147/06; m.V.a. BGH, Beschl. v. 15.02.2006 - VIII ZR 236/05, WuM 2006, 269)) Der zur Vornahme einer vertretbaren Handlung verurteilte Schuldner kann im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht geltend machen, die Vornahme der Handlung sei für ihn unzumutbar (geworden) oder führe nicht zum Erfolg.((BGHZ 161, 67 = NJW 2005, 367 m.w.N.)) ==== Einstellung der Zwangsvollstreckung ==== § 707 ZPO -> [[Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung]] § 719 (1) S. 1 ZPO -> [[Einstellung der Zwangsvollstreckung im Falle des Einspruchs oder der Berufung]] \\ § 719 (1) S. 2 ZPO -> [[Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil]] \\ § 719 (2) ZPO -> [[Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren]] \\ § 719 (3) ZPO -> [[Entscheidung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung]] * **[[Zwangsvollstreckung]]** * [[Akteneinsicht]] * [[Zustellung]] * [[Vollmacht]] * [[Inlandsvertreter]] * [[Kostengrundentscheidung]] * [[Kostenfestsetzungsverfahren]] * [[Hilfsanträge]] * [[Wiedereinsetzung]] * [[Verfahrensbeendigung]] * [[Befangenheit]] * [[Sequestration]] ===== siehe auch ===== ZPO -> [[Zivilprozessordnung]]