====== Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung ====== § 869 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung durch ein besonderes Gesetz geregelt werden. **§ 869 ZPO** Die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung werden durch ein besonderes Gesetz geregelt. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen|Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen]] \\ Regelt die Zwangsvollstreckung in Immobilien, einschließlich der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, die durch spezielle Gesetze bestimmt werden.