====== Zwangsmaßnahmen ====== Die [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) kennt verschiedene Zwangsmaßnahmen, die zur Erzwingung von [[Grundrecht:Rechte und Pflichten|Rechten und Pflichten]] eingesetzt werden können. § 802g ZPO - [[Erzwingungshaft]] \\ Betrifft den Schuldner, der zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen wurde und unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe ohne Grund verweigert. Das Gericht kann zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl erlassen und den Schuldner verhaften lassen. § 887 ZPO - [[Vertretbare Handlungen]] \\ Wenn der Schuldner eine vertretbare Handlung nicht vornimmt, kann das Prozessgericht auf Antrag des Gläubigers diesen ermächtigen, die Handlung auf Kosten des Schuldners vornehmen zu lassen. § 888 ZPO - [[Nicht vertretbare Handlungen]] \\ Bei nicht vertretbaren Handlungen, die ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängen, kann das Gericht den Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld oder Zwangshaft anhalten. § 890 ZPO - [[Ordnungsgeld]] und [[Ordnungshaft]] \\ Bei Verstößen gegen eine gerichtliche Anordnung kann das Gericht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu zwei Jahren verhängen. § 892 ZPO - [[Widerstand des Schuldners]] \\ Leistet der Schuldner Widerstand gegen einen Gerichtsvollzieher bei der Vornahme einer Handlung, kann dieser nach den Vorschriften des § 758 Abs. 3 weitere Maßnahmen ergreifen. §§ 916-923 ZPO - [[Arrest]] \\ Regeln die Anordnung eines Arrestes (dinglicher oder persönlicher Arrest) zur Sicherung von Geldforderungen. Dies kann zur Sicherung der Zwangsvollstreckung erfolgen, wenn zu besorgen ist, dass die Vollstreckung ohne den Arrest vereitelt oder erschwert würde. ===== siehe auch =====