====== Zwangshypothek ====== § 867 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Eintragung und Wirkung einer Sicherungshypothek zur Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. § 867 (1) ZPO -> [[Eintragung der Sicherungshypothek]] \\ Beschreibt die Eintragung der Sicherungshypothek auf Antrag des Gläubigers und die Haftung des Grundstücks für die Eintragungskosten. § 867 (2) ZPO -> [[Verteilung der Forderung auf mehrere Grundstücke]] \\ Regelt die Verteilung der Forderung auf mehrere Grundstücke des Schuldners und die Bestimmung der Teile durch den Gläubiger. § 867 (3) ZPO -> [[Befriedigung durch Zwangsversteigerung]] \\ Erklärt, dass zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung der vollstreckbare Titel genügt. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen|Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen]] \\ Regelt die Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen, einschließlich der Eintragung von Sicherungshypotheken, der Verteilung von Forderungen auf mehrere Grundstücke und der Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung.