====== Zwangshaft ====== § 888 (1) ZPO [-> [[Zwangsvollstreckung durch Zwangsgeld und Zwangshaft]]] beschreibt, dass das Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag erkennen kann, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch [[Zwangsgeld]] und gegebenenfalls durch [[Zwangshaft]] angehalten werden soll. Das Zwangsgeld darf 25.000 Euro nicht übersteigen. ===== siehe auch =====