====== Zuziehung von Sachverständigen bei der Einnahme des Augenscheins ====== § 372 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt dem Prozessgericht, bei der Einnahme des Augenscheins einen oder mehrere Sachverständige zuzuziehen. **§ 372 (1) ZPO** Das Prozessgericht kann anordnen, dass bei der Einnahme des Augenscheins ein oder mehrere Sachverständige zuzuziehen seien. ===== siehe auch ===== § 372 ZPO -> [[Beweisaufnahme]] \\ Regelt die Anordnung der Zuziehung von Sachverständigen bei der Einnahme des Augenscheins und die Übertragung dieser Aufgabe an andere Gerichte oder Mitglieder des Prozessgerichts.