====== Zuziehung säumiger Streitgenossen im späteren Verfahren ====== § 62 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass säumige Streitgenossen auch in späteren Verfahren zuzuziehen sind. **§ 62 (2) ZPO** Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen. ===== siehe auch ===== § 62 ZPO -> [[Notwendige Streitgenossenschaft]] \\ Behandelt die notwendige Streitgenossenschaft, bei der das streitige Rechtsverhältnis nur einheitlich festgestellt werden kann oder aus anderen Gründen eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt.