====== Zuziehung des Intervenienten im Hauptverfahren ====== § 71 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen wird, solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist. **§ 71 (3) ZPO** Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen. ===== siehe auch ===== § 71 ZPO -> [[Zwischenstreit über Nebenintervention]] \\ Regelt den Zwischenstreit über die Zulässigkeit einer Nebenintervention im Rechtsstreit.