====== Zuweisung der Aufgaben des ersuchten Gerichts ====== § 1074 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt den Landesregierungen, die Aufgaben des ersuchten Gerichts durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für mehrere Bezirke zuzuweisen. **§ 1074 (2) ZPO** Die Landesregierungen können die Aufgaben des ersuchten Gerichts einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen. ===== siehe auch ===== § 1074 ZPO -> [[Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1783; Verordnungsermächtigung]] \\ Regelt die Zuständigkeiten für Beweisaufnahmen in Deutschland nach der Verordnung (EU) 2020/1783 und die Ermächtigung zur Erlassung von Rechtsverordnungen.