====== Zuweisung an Einzelrichter zur Vorbereitung ====== § 527 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) ermöglicht dem Berufungsgericht, die Sache einem Einzelrichter zur Vorbereitung der Entscheidung zuzuweisen, wenn der Rechtsstreit nicht nach § 526 dem Einzelrichter übertragen wird. **§ 527 (1) ZPO** Wird der Rechtsstreit nicht nach § 526 dem Einzelrichter übertragen, kann das Berufungsgericht die Sache einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Vorbereitung der Entscheidung zuweisen. In der Kammer für Handelssachen ist Einzelrichter der Vorsitzende; außerhalb der mündlichen Verhandlung bedarf es einer Zuweisung nicht. ===== siehe auch ===== § 527 ZPO -> [[Vorbereitender Einzelrichter]] \\ Regelt die Zuweisung eines Rechtsstreits an einen Einzelrichter zur Vorbereitung der Entscheidung im Berufungsverfahren.