====== Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post ====== § 184 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten und die Zustellung durch Aufgabe zur Post, wenn kein solcher Bevollmächtigter benannt wird. § 184 (1) ZPO -> [[Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten]] \\ Ermöglicht dem Gericht, die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten anzuordnen, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls kein Prozessbevollmächtigter bestellt wurde. § 184 (2) ZPO -> [[Zustellung durch Aufgabe zur Post]] \\ Bestimmt, dass ein Schriftstück zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt gilt und regelt die Nachweispflichten für die Zustellung. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Zustellungen auf Betreiben der Parteien|Zustellungen auf Betreiben der Parteien]] \\ Regelt die Zustellungen, die auf Betreiben der Parteien erfolgen, einschließlich der Anforderungen an die Zustellung und der möglichen Folgen bei Nichterfüllung dieser Anforderungen.