====== Zustellungsbevollmächtigter ====== § 14 DPMAV: Sind mehrere Personen an einem Verfahren gemeinsam beteiligt, so ist ein Zustellungsbevollmächtiger zu bestellen. Änderungen in der Person des Zustellungsbevollmächtigten bedürfen einer schriftlichen Bestätigung. Der [[Vertretung|Vertreter]] ist automatisch Zustellungsbevollmächtigter, wenn eine schriftliche [[Vollmacht]] vorliegt (§ 8 I VwZG). Ist ein Patent für zwei Patentinhaber erteilt worden und ist einer der beiden Patentinhaber als Zustellungsbevollmächtigter benannt, so sind diesem gemäß § 8 Abs. 2 VwZG zwei Beschlussausfertigungen zuzustellen. Die Verletzung dieser zwingenden Vorschrift macht die Zustellung unwirksam, so dass die Beschwerdefrist nicht zu laufen beginnt. Eine Heilung des Zustellungsmangels gemäß § 9 VwZG kommt nicht in Betracht, denn hierfür genügt es nicht, dass der Zustellungsbevollmächtigte den Beschluss nachweislich erhalten hat. Wenn gemäß § 8 Abs. 2 VwZG mehrere Beschlussexemplare zugestellt werden müssen, setzt die Anwendung des § 9 VwZG voraus, dass seitens der Behörde der Wille hierzu überhaupt vorhanden war.((BPatG, Beschl. v. 09.12.2004 – 10 W (pat) 40/04))