====== Zustellung von Zahlungsaufforderungen und Ladungen ====== § 802f (6) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zustellung von Zahlungsaufforderungen, Ladungen und Belehrungen an den Schuldner. **§ 802f (6) ZPO** Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen nach den Absätzen 1 bis 5 sind dem Schuldner zuzustellen, auch wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. Dem Gläubiger ist die Terminsbestimmung nach Maßgabe des § 357 Absatz 2 mitzuteilen sowie im Fall der Terminsbestimmung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 ein Hinweis auf das Aufzeichnungsverbot zu geben. ===== siehe auch ===== § 802f ZPO -> [[Abnahme der Vermögensauskunft]] \\ Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher.