====== Zustellung von vollstreckbaren Entscheidungen ====== § 329 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder der sofortigen Beschwerde unterliegen, zuzustellen sind. **§ 329 (3) ZPO** Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen. ===== siehe auch ===== § 329 ZPO -> [[Beschlüsse und Verfügungen]] \\ Regelt die Verkündung und Zustellung von Beschlüssen und Verfügungen des Gerichts.