====== Zustellung von Schriftstücken ====== § 193 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zustellung von Schriftstücken durch den Gerichtsvollzieher, sowohl in Papierform als auch als elektronisches Dokument. § 193 (1) ZPO -> [[Übermittlung von Schriftstücken an den Gerichtsvollzieher]] \\ Legt fest, dass die Partei das zuzustellende Dokument entweder in Papierform mit Abschriften oder als elektronisches Dokument übermitteln muss. § 193 (2) ZPO -> [[Beurkundung der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher]] \\ Beschreibt, wie der Gerichtsvollzieher die Zustellung auf der Urschrift oder einem entsprechenden Formular beurkundet. § 193 (3) ZPO -> [[Vermerk des Zustellungstags]] \\ Regelt, dass der Gerichtsvollzieher den Tag der Zustellung auf dem Schriftstück vermerkt. § 193 (4) ZPO -> [[Übermittlung der Zustellungsurkunde]] \\ Bestimmt, dass die Zustellungsurkunde der Partei zu übermitteln ist, für die zugestellt wurde. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2, Untertitel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 1: Zustellungen von Amts wegen|Zustellungen von Amts wegen]] \\ Regelt die von Amts wegen veranlassten Zustellungen im Zivilverfahren, einschließlich der zulässigen Zustellungsarten, der Zustellung durch Gerichtsvollzieher oder Justizbedienstete sowie besonderer Bestimmungen für Zustellungen ins Ausland oder an Bevollmächtigte.