====== Zustellung von elektronischen Dokumenten ====== § 173 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zustellung von elektronischen Dokumenten, einschließlich der Anforderungen an sichere Übermittlungswege und die Nachweispflicht durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis. § 173 (1) ZPO -> [[Elektronische Zustellung nur auf sicheren Übermittlungswegen]] \\ Ein elektronisches Dokument kann elektronisch nur auf einem sicheren Übermittlungsweg zugestellt werden. § 173 (2) ZPO -> [[Sichere Übermittlungswege für bestimmte Berufsgruppen und Behörden]] \\ Einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments haben bestimmte Berufsgruppen und Behörden zu eröffnen. § 173 (3) ZPO -> [[Nachweis der elektronischen Zustellung durch Empfangsbekenntnis]] \\ Die elektronische Zustellung an die in Absatz 2 genannten Personen wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen. § 173 (4) ZPO -> [[Zustimmung zur elektronischen Zustellung durch andere Empfänger]] \\ An andere als die in Absatz 2 genannten Personen kann ein elektronisches Dokument elektronisch nur zugestellt werden, wenn sie der Zustellung zugestimmt haben. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2, Untertitel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 1: Zustellungen von Amts wegen|Zustellungen von Amts wegen]] \\ Regelt die von Amts wegen veranlassten Zustellungen im Zivilverfahren, einschließlich der zulässigen Zustellungsarten, der Zustellung durch Gerichtsvollzieher oder Justizbedienstete sowie besonderer Bestimmungen für Zustellungen ins Ausland oder an Bevollmächtigte. ====== Zustellung von elektronischen Dokumenten ====== § 193a der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zustellung von Dokumenten in elektronischer Form und die entsprechenden Nachweise. § 193a (1) ZPO -> [[Übermittlung elektronischer Dokumente an den Gerichtsvollzieher]] \\ Beschreibt, wie ein Dokument als elektronisches Dokument zugestellt werden soll, entweder elektronisch oder als Schriftstück, das dann in ein elektronisches Dokument umgewandelt wird. § 193a (2) ZPO -> [[Nachweis der Zustellung elektronischer Dokumente]] \\ Regelt den Nachweis der Zustellung durch eine automatisierte Eingangsbestätigung und die Handhabung dieser Bestätigung je nach Übermittlungsart. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Zustellungen auf Betreiben der Parteien|Zustellungen auf Betreiben der Parteien]] \\ Regelt die Zustellungen, die auf Betreiben der Parteien erfolgen, einschließlich der Zustellung durch Gerichtsvollzieher und der besonderen Bestimmungen für elektronische Dokumente.