====== Zustellung von Anwalt zu Anwalt ====== § 195 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zustellung von Dokumenten zwischen Anwälten, wenn beide Parteien anwaltlich vertreten sind. § 195 (1) ZPO -> [[Zustellung von Dokumenten zwischen Anwälten]] \\ Ermöglicht die Zustellung von Dokumenten von einem Anwalt zum anderen, auch für Schriftsätze, die normalerweise vom Amts wegen zugestellt werden, sofern keine gerichtliche Anordnung mitzuteilen ist. § 195 (2) ZPO -> [[Nachweis der Zustellung durch Anwälte]] \\ Legt fest, wie die Zustellung nachgewiesen wird, einschließlich der Anforderungen an das Empfangsbekenntnis und die Bescheinigung über die Zustellung. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2, Untertitel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 1: Zustellungen von Amts wegen|Zustellungen von Amts wegen]] \\ Regelt die von Amts wegen veranlassten Zustellungen im Zivilverfahren, einschließlich der zulässigen Zustellungsarten, der Zustellung durch Gerichtsvollzieher oder Justizbedienstete sowie besonderer Bestimmungen für Zustellungen ins Ausland oder an Bevollmächtigte.