====== Zustellung von Amts wegen ======
**§ 166 (2) ZPO**
Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht anderes bestimmt ist.
§ 166 (1) ZPO -> [[Zustellung]]
Die Klageschrift wird von Amts wegen zugestellt (§ 253 Abs. 1, §§ 166 ff. ZPO).
Auch über die an einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten einer im Ausland ansässigen Partei gemäß § 184 ZPO oder § 171 ZPO entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen von Amts wegen, ohne dass diese Entscheidung isoliert durch eine sofortige Beschwerde angefochten werden kann.((BGH, Beschluss vom 6. November 2013 - I ZB 48/13; m.V.a. MünchKomm.ZPO/Häublein aaO § 184 Rn. 7))
===== siehe auch =====
====== Zustellung von Amts wegen ======
§ 166 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zustellung von Dokumenten, die vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet sind, von Amts wegen.
**§ 166 (2) ZPO**
Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht anderes bestimmt ist.
===== siehe auch =====
§ 166 ZPO -> [[Zustellung]] \\
Definiert die Zustellung und regelt die Zustellung von Dokumenten, die vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet sind.