====== Zustellung von Amts wegen ====== **§ 166 (2) ZPO** Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht anderes bestimmt ist. § 166 (1) ZPO -> [[Zustellung]] Die Klageschrift wird von Amts wegen zugestellt (§ 253 Abs. 1, §§ 166 ff. ZPO). Auch über die an einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten einer im Ausland ansässigen Partei gemäß § 184 ZPO oder § 171 ZPO entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen von Amts wegen, ohne dass diese Entscheidung isoliert durch eine sofortige Beschwerde angefochten werden kann.((BGH, Beschluss vom 6. November 2013 - I ZB 48/13; m.V.a. MünchKomm.ZPO/Häublein aaO § 184 Rn. 7)) ===== siehe auch ===== ====== Zustellung von Amts wegen ====== § 166 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zustellung von Dokumenten, die vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet sind, von Amts wegen. **§ 166 (2) ZPO** Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht anderes bestimmt ist. ===== siehe auch ===== § 166 ZPO -> [[Zustellung]] \\ Definiert die Zustellung und regelt die Zustellung von Dokumenten, die vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet sind.