====== Zustellung ohne völkerrechtliche Vereinbarungen ====== § 183 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zustellung durch ausländische Behörden, wenn keine völkerrechtlichen Vereinbarungen bestehen. **§ 183 (3) ZPO** Bestehen keine völkerrechtlichen Vereinbarungen zur Zustellung, so erfolgt die Zustellung vorbehaltlich des Absatzes 4 auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die Behörden des ausländischen Staates. ===== siehe auch ===== § 183 ZPO -> [[Zustellung im Ausland]] \\ Regelt die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland.