====== Zustellung in Deutschland an Staatsangehörige des Übermittlungsstaats ====== § 1067 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Bedingungen für Zustellungen in Deutschland, wenn der Adressat Staatsangehöriger des Übermittlungsstaats ist. **§ 1067 (2) ZPO** Eine Zustellung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/1784, die in der Bundesrepublik Deutschland bewirkt werden soll, ist nur zulässig, wenn der Adressat des zuzustellenden Schriftstücks Staatsangehöriger des Übermittlungsstaats ist. ===== siehe auch ===== § 1067 ZPO -> [[Zustellung durch Auslandsvertretungen]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen eine Zustellung durch deutsche Auslandsvertretungen erfolgen kann, gemäß der Verordnung (EU) 2020/1784.